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Die österreichische Privatstiftung Ein auslaufendes Steuersparmodell – raus aus der Mausefalle

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Willkommen.

In Österreich gibt es rund 3000 Privatstiftungen, mit einem geschätzten Vermögen von rund € 70 Milliarden.

Die österreichische Privatstiftung hat jedoch so gut wie keine steuerlichen Vorteile mehr. Gezählte 25 (!) Steuerverschlechterungen hat sich der Fiskus seit der Einführung des Privatstiftungsgesetzes im Jahr 1993 unter dem sozialdemokratischen Finanzminister Lacina einfallen lassen und die Attraktivität dieser Rechtsform sehr geschadet.

In diesem Zusammenhang werden nachstehend nur einige (Kritik-)Punkte hervorgehoben bzw. Vergleiche angestellt:

  1. Stiftungseingangssteuern fallen bei der Gründung und Zweckwidmung des Vermögens an die Stiftung an – andererseits gibt es seit 2008 in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr bei Übertragungen zwischen natürlichen Personen;
  2. 25% Zwischen-Körperschaftsteuer bei der Privatstiftung für Gewinne aus Kapitalanlagen – Körperschaften zahlen hierfür nur noch 23 % KöSt;
  3. Grundsätzlich kein Vorsteuerabzug für angefallene Kosten in der Privatstiftung,
  4. Prüfungspflicht unabhängig von der Größe der Stiftung – ein befugter Wirtschaftsprüfer untersucht die Jahresabschlüsse der Stiftung jedes Jahr, was mit entsprechend hohen Kosten verbunden ist;
  5. 3-köpfiger Stiftungsvorstand mit fremden, unabhängigen Personen, was (ebenfalls) zu hohen (Verwaltungs-)Kosten führt;
  6. Komplizierte Buchhaltung und Bilanzierung, weil die Stiftung zur unternehmensrechtlichen Bilanz verpflichtet ist und steuerlich jedoch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führt;
  7. Hohes Haftungspotential für die handelnden Stiftungsorgane (Anwälte, Steuerberater, Notare), die im ständigen Spannungsverhältnis zwischen Stifter/Begünstigte und den Interessen der Stiftung, die nur sich gehört, stehen;
  8. Jährliche erweiterte und verpflichtende Meldungen nach WiEReG, um den laufenden Geldwäscheverdacht zu beseitigen,
  9. Geschätzte Verwaltungskosten bei mindestens EUR 10.000,- p.a.;
  10. Mausefalleneffekt, weil die Ausschüttungen grundsätzlich mit (derzeit) 27,5 % KESt belastet sind.

Wir – das Team mit Auflösungskompetenz – zeigen Ihnen auf, wie Sie infolge einer auch möglichen Auflösung der Stiftung die laufenden Verwaltungskosten der Privatstiftung sparen, als Stiftungsvorstand sich des „Damoklesschwertes“ allfälliger Haftungen entledigen und schlussendlich den Mausefalleneffekt bei der Ausschüttung des Vermögens vermeiden oder reduzieren können. Mit anderen Worten: Ob es bei entsprechender Möglichkeit auch Sinn macht, die Privatstiftung aufzulösen.

Wie das geht?

Es beginnt zunächst mit einer Schnellanalyse – diese ist sehr günstig, aber nicht umsonst – für (nur) EUR 800,- zzgl. Umsatzsteuer sind Sie dabei. Im Rahmen der Schnellanalyse erheben wir zunächst die wesentlichen Vermögenspositionen und Verbindlichkeiten der Stiftung anhand der von Ihnen übermittelten Unterlagen und berechnen überschlagsmäßig die bei einer Auflösung voraussichtlich zu erwartenden Steuern. Diese stellen wir den laufenden jährlichen Verwaltungskosten gegenüber. Dieser Vergleich ermöglicht Ihnen sodann, eine Grundsatzentscheidung zu treffen, nämlich, ob sich eine Auflösung – einmal rein pekuniär gesehen – überhaupt auszahlen würde. Erst dann macht es Sinn, die Möglichkeiten einer Auflösung in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, was jedoch nicht mehr Teil unserer Schnellanalyse, sondern eines allenfalls von Ihnen noch gesondert zu erteilenden Auftrages wäre. Mit dieser beantworten wir Ihnen einmal die anfangs wohl im Vordergrund stehenden beiden Fragen: a) Zahlt es sich – rein pekuniär gesehen – überhaupt aus, Ihre Stiftung aufzulösen? Und wenn ja, b) ist eine Auflösung in rechtlicher Hinsicht möglich bzw. welche allfälligen Schwierigkeiten sind hier zu erwarten?

Was benötigen wir für diese Schnellanalyse?
  • Die Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunden;
  • Den ersten Jahresabschluss nach bzw. bei der Errichtung der Stiftung (sofern vorhanden);
  • Sodann bekommen Sie eine (automatische) Bestätigung per E-Mail von uns. An diese E-Mail-Adresse mögen Sie sodann bitte die eben genannten und auch die mit dieser E-Mail von uns angeforderten Unterlagen schicken. Das Ergebnis unserer Schnellanalyse erhalten Sie sodann innerhalb von wenigen Tagen per E-Mail (mitsamt der Rechnung).
  • Die letzten drei vorhandenen Jahresabschlüsse (samt Anhang und Lagebericht).
  • WIEReg-Auszug
  • Stiftungsinsolvenzkonto über den Betrag der Einlagen (alternativ: diese geschätzt auf EUR xy)

Sie wollen uns mit dieser Schnellanalyse beauftragen – dann gehen Sie bitte auf den Anmeldebutton und durchlaufen den Datenerhebungsprozess.

Wir. Gemeinsam.


Hand in Hand begleiten und beraten wir Sie hinsichtlich aller Ihrer Fragen zum Thema der Auflösung von österreichischen Privatstiftungen.


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Zur Schnellanalyse

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Ihre Vorteile auf einen Blick:


  1. Exklusive, schnelle und kostengünstige Analyse: Für nur EUR 800,- zzgl. USt.
  2. Kosteneinsparungspotenzial aufdecken: Sparen Sie durch die Auflösung hohe Verwaltungskosten ein und befreien Sie sich als Stiftungsvorstand von unnötigen Haftungsrisiken.
  3. Schnelle Ergebnisse: Wir liefern Ihnen die Analyse innerhalb weniger Tage – einfach, effizient und verlässlich!
  4. Transparente und faire Honorarregelung.

Kontakt

Kontaktieren Sie uns.
Wir sind jederzeit gerne für Sie da.

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FAHRPLAN – Auflösung der österreichischen Privatstiftung

14 Schritte für das Raus aus der Mausefalle kurz skizziert:

  1. Unsere Schnellanalyse der Ist-Situation (Vermögen in der Stiftung, wirtschaftliche Situation, steuerliche Konsequenzen bei einer Auflösung) – unser Ergebnis bestimmt dann Ihre weiteren Schritte.
  2. Widerruf der Privatstiftung durch den Stifter, falls dieser noch lebt und vorbehalten wurde (notarielle Beglaubigung zwingend erforderlich), wenn keine Person ein Änderungsrecht hat, siehe Punkt 3.
  3. Führung eines Sondierungsgesprächs mit dem zuständigen Firmenbuchgericht.
  4. Stiftungsvorstand fasst bei Vorlegen eines materiellen Auflösungsgrundesden einstimmigen Beschluss zur Auflösung der Privatstiftung.


  1. Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Zulässigkeit der Auflösung.
  2. Anmeldung des Auflösungsbeschlusses beim Firmenbuch – Privatstiftung trägt im Firmenbuch fortan den Zusatz „i.Liqu.“.
  3. Gläubigeraufruf (im EVI bzw Amtsblatt der Republik Österreich)
  4. Liquidation des Vermögens (Glattstellung der Verrechnungskonten, Sachauskehr von nicht schnell liquidierbares Vermögen, Durchführung der noch offenen Stiftungsprüfungen).
  5. Einholung der Unbedenklichkeitserklärung beim Finanzamt.
  6. Übergabe des Vermögens an die Letztbegünstigten und Bezahlung der KESt (27,5 % der Ausschüttungen) - unter Umständen mit Anrechnung der Stiftungseingangswerte.
  7. Schlussrechnung nach Ablauf des Sperrjahres.
  8. Eintragung auf Löschung im Firmenbuch.
  9. Aufbewahrung der Bücher der Stiftung für 7 Jahre bei einer geeigneten Stelle.
  10. Fertig!

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